ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Stand 20. Mai 2005

1. Geltungsbereich Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Röger GmbH Metall- und Stahlbau (nachfolgend "RÖGER") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend "Lieferbedingungen"), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn RÖGER diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss
(1) Die Angebote von RÖGER sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von RÖGER oder die tatsächliche Leistungserbringung durch RÖGER zustande. Der Auftragsinhalt bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch RÖGER.
(2) Die Handelsvertreter von RÖGER dürfen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Namen von RÖGER abgeben.
(3) RÖGER behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Fristen, Termine, Teillieferungen
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von RÖGER schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller RÖGER alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsauftr ägen verlängern sich die Fristen entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von RÖGER liegende und von RÖGER nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden RÖGER für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Verzögern sich die Lieferungen von RÖGER, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn RÖGER die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
(4) RÖGER kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen und die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
(5) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

4. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von RÖGER.
(2) Alle Preise von RÖGER verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden.
(3) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und für RÖGER kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen.
(4) Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Im Fall einer Lieferung ins Ausland ist RÖGER berechtigt, von dem Besteller zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft der Deutschen Bank AG oder einer anderen europäischen Großbank in Höhe des Bestellwertes der Ware zu fordern.

5. Abnahme, Gewährleistung, Untersuchungspflicht
(1) Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Liefergegenstandes sowie der Leistungen von RÖGER verpflichtet. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht unverzüglich ab, nachdem ihm die Leistungsbereitschaft erkennbar war oder er zur Abnahme aufgefordert worden war, so kann RÖGER dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand innerhalb dieser Frist nicht ab, gilt die Abnahme als erfolgt.
(2) RÖGER gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
(3) Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Käufer von RÖGER überlassenen Informationsmaterial sind nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen. Die Übernahme einer Garantie muss schriftlich vereinbart werden.
(4) Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von RÖGER eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Abnahme der Leistung bzw. Gefahrübergang des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen, schriftlich gegenüber RÖGER in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, RÖGER sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind.
(5) Bei jeder Mängelrüge steht RÖGER das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung zu. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er RÖGER zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen ? z.B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten ? verpflichtet.
(6) Im Falle des Vorliegens eines Mangels ist RÖGER berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung
(Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, RÖGER die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert oder liegen besondere Umstände vor, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziff. 2 und 3 BGB oder § 634 Ziff. 2, 3 und 4 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz gemäß § 346 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beobachtet hat. Das Recht von RÖGER zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, auch wenn zuvor der Besteller ein entsprechendes Verlangen stellt.
(7) RÖGER übernimmt keine Gewähr für Schäden, die seitens des Bestellers durch ungeeignete oder unsachgem äße Verwendung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung, fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung oder fehlerhafte elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich ferner nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Wartung, Reinigung oder dergleichen durch den Besteller beruhen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme der Leistung bzw. der Ablieferung des Liefergegenstands.

6. Schadensersatz u. Haftungsbeschränkung
(1) RÖGER haftet unbegrenzt auf Schadensersatz - für schuldhaft verursachte Schäden für Leib, Leben und Gesundheit; - für Schäden; die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von RÖGER oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden; - soweit RÖGER eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes, die Fähigkeit ihn zu beschaffen oder eine sonstige Garantie übernommen hat und aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie ein Schaden entsteht; - nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Für fahrlässig verursachte Schäden des Käufers wegen der Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder soweit der Käufer Schadensersatz statt der Leistung bei einer unerheblichen Pflichtverletzung verlangt oder wegen der Verletzung einer Schutz- und Obhutspflicht sowie einer sonstigen nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht, wenn die Leistung dem Besteller nicht mehr zuzumuten ist oder wenn die Leistung unmöglich ist, haftet RÖGER der Höhe nach beschränkt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden.
(3) Dieser Haftungsausschluss findet Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung oder sonstiger deliktischer Ansprüche.

7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von RÖGER aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von RÖGER. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der RÖGER zustehenden Saldoforderung.
(2) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von RÖGER gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an RÖGER ab; RÖGER nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an RÖGER abgetretenen Forderungen treuhänderisch für RÖGER im eigenen Namen einzuziehen. RÖGER kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber RÖGER in Verzug ist.
(3) Der Besteller wird RÖGER jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an RÖGER abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen RÖGER anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von RÖGER hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von RÖGER um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

8. Produkthaftung, Gewerbliche Schutzrechte
(1) Veräußert der Besteller die Liefergegenstände nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er RÖGER im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
(2) Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie RÖGER die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch RÖGER die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt RÖGER von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen RÖGER geltend machen mögen. 9. Allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderverm ögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von RÖGER in 35683 Dillenburg.
(4) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).

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